S a t z u n g   „P r o   H u n g e n   e. V.“

  • 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Pro Hungen“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Namenszusatz „e.V.“.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Hungen.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Eintragung des Vereins „Pro Hungen“ in das Vereinsregister erfolgt.

  • 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein hat sich aus der „Bürgerinitiative zur Abschaffung der Straßenbeiträge“ heraus gegründet. Er ist ein Zusammenschluss parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung bekennen. Zweck des Vereins ist es, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Ziel ist es, in der Großgemeinde Hungen eine eigenständige, dem Allgemeinwohl dienende und transparente Kommunalpolitik zu verwirklichen und die Bürgerbeteiligung zu stärken.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. An einzelne Mitglieder kann nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung ein pauschaler Aufwendungsersatz gezahlt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

3.1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und keiner politischen Partei oder anderen Wählergemeinschaft angehört.

3.1.1. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmeerklärung des Vorstands begründet.

3.1.2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

3.1.3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.2. Die Mitgliedschaft endet

3.2.1. mit dem Tod des Mitglieds;

3.2.2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zulässig;

3.2.3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Rechtsmittel innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss;

3.2.4. durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags länger als 3 Monate im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

3.3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Stimmrecht besitzen Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres; jedes Mitglied hat 1 Stimme. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds ist die Stellvertretung durch ein anderes Mitglied möglich. Die Vertretungsbefugnis ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

4.2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Für den Beitrag Minderjähriger haften die Eltern als Gesamtschuldner. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.3. Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen – etwa zur Finanzierung von Wahlkämpfen – kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen, die jedoch 2 Jahresbeiträge je Mitglied nicht übersteigen dürfen.

4.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen in den Kontaktdaten unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

  • 5 Organe

Der Verein hat folgende Organe:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) den Vorstand,
  3. c) den Politischen Beirat.
  • 6 Mitgliederversammlung

6.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

6.2. Vor einer Kommunalwahl ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

6.3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich oder in Textform per E-Mail einzuberufen. Die Einberufung erfolgt an die letzten, vom Mitglied schriftlich bekanntgegebenen Kontaktdaten unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

6.4. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform per E-Mail beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

6.5. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6.6. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  3. c) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
  4. d) Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
  5. e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  6. f) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen,
  7. g) Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes,
  8. h) Beschlussfassung über das politische Programm des Vereins,
  9. i) Aufstellung der Wahlvorschläge für Kommunalwahlen.

6.7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf im Einladungsschreiben hingewiesen wurde.

6.8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung bei der Wahl des Vorstandes muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Soweit die Satzung keine andere Regelung enthält, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für:

  1. a) die Änderung der Satzung,
  2. b) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung,
  3. c) die Auflösung des Vereins.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

6.9. Die Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften. Einzelheiten über das Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen werden in der Aufstellungsversammlung beschlossen.

  • 7 Vorstand

7.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen. Er führt seine Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied zu wählen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
  5. e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
  6. f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

7.2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. a) dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem/der 2. Vorsitzenden,
  3. c) dem/der Schatzmeister/-in,
  4. d) dem/der Schriftführer/-in,
  5. e) bis zu drei Beisitzer/-innen.

7.3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln.

7.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Weg. Vorstandssitzungen sind von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden in Textform per E-Mail oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

7.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/ der Sitzungsleiter ausschlaggebend.

7.6. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich oder in Textform per E-Mail im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

  • 8 Politischer Beirat

8.1. Aus Wahlvorschlägen des Vereins hervorgegangene Ortsbeiräte, der Fraktionsvorsitzende in der Stadtverordnetenversammlung sowie Stadträte im Magistrat bilden den politischen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und kann bei Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

8.2. Sofern keine aktiven Amtsträger den Beirat bilden können, kann die Mitgliederversammlung bis zur nächsten Kommunalwahl auch Vereinsmitglieder in den politischen Beirat wählen, die in der Vergangenheit ein solches Amt bekleidet haben.

  • 9 Kassenprüfer

9.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Bei jeder Wahl muss einer der beiden Kassenprüfer ausscheiden. Die Kassenprüfer dürfen nicht länger als zwei Wahlperioden hintereinander tätig sein.

9.2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/-in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

  • 10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung.

  • 11 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Leiter und Schriftführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnis enthalten.

  • 12 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon-/Mobil-Nummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung.

  • 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist von der Gründungsmitgliederversammlung am 24. Januar 2020 in Hungen beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.

 

Die Pro Hungen e.V. Satzung stellen wir hier als PDF zur Verfügung.